Die Satzung
Geschäftsordnung
Maigesellschaft Euchen
Satzung
I. Name, Sitz, Zweck
§ 1
Der Verein führt den Namen „Maigesellschaft Euchen“(im
untenliegenden Text als MG Euchen weitergeführt). Er hat
seinen Sitz in Euchen.
§ 2
- Sinn und Zweck des Vereines ist die Heimatpflege, hier
insbesondere das alte Maibrauchtum
In Euchen zu erhalten, zu pflegen und zu fördern.
- Die MG Euchen führt ihren Zweck aus durch zahlreiche
Veranstaltung im Jahr. Wo durch die Mitglieder und außw eines
Brauchtumsumzuges am Spielsonntag..
- Im Rahmen der Vereinsziele fördert sie die Jugendarbeit.
§ 3
- Die MG Euchen verfolgt ausschließliche und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke.
- Die MG Euchen ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel der MG Euchen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der MG
Euchen fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt
werden.
II. Mitgliedschaft
§ 4
1. Die MG Euchen besteht aus:
· aktiven
Mitgliedern
·
Ehrenmitgliedern
§ 5
- Die Aufnahme von Mitgliedern in die MG Euchen erfolgt auf
mündliche Anfrage.
- Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Eine Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung ernannt.
§ 6
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die MG Euchen in seiner
Tätigkeit und seinem Ansehen zu unterstützen.
- Es verpflichtet sich zur genauen Einhaltung der
Satzung
- Den Anordnungen des Vorstandes ist Folge zu leisten.
§ 7
Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod des Mitglieds
- durch die standesamtliche Eheschließung des Mitgliedes
- durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung gegenüber
dem Vorstand (zur Kenntnisnahme sind mindestens zwei
Vorstandsmitglieder nötig)
- durch Ausschluss durch den Vorstand. Dieser kann erfolgen, wenn
sich ein Mitglied trotz wiederholter Ermahnung gegen die Satzung
vergeht, sich grob Fahrlässig verhält, dem Ansehen der MG Euchen
schadet. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.
§ 8
Das Geschäftsjahr entspricht dem Zeitraum zwischen den
Jahreshauptversammlungen.
III. Verwaltung
§ 10
Der Verein verwaltet seine Angelegenheiten durch:
- die Mitgliederversammlung
- den Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Änderung der Satzung
- Änderung der Geschäftsordnung
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Geschäftsjahre
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Verbandes
§ 11
- Die Jahreshauptversammlung findet im 2.Quartal jeden
Jahres statt.
- Weitere Mitgliederversammlungen finden statt:
· auf Beschluss
des Vorstandes
· auf Antrag von
mindestens ¼ der aktiven Mitglieder.
§ 12
- Jedes Mitglied der MG Euchen hat je 1 Stimme.
- Zu den Versammlungen sind Mitglieder unter Angabe der
Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin
schriftlich einzuladen.
- Anträge an die Versammlung sind mindestens 4 Wochen vor dem
festgesetzten Termin
schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Dringende Anträge, deren sofortige Entscheidung im Interesse
der MG Euchen zwingend
erforderlich sind, können nach Ablauf des Termins noch bis zum
Ende der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
- Ob die Dringlichkeitsanträge als solche zur Abstimmung
gelangen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
- Über die Beschlüsse der Versammlungen ist jeweils ein Protokoll
zu führen das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
- Die Mitglieder haben das Recht, in sämtliche Protokolle
Einsicht zu nehmen.
§ 13
- Ein Stimmrecht haben, der Vorstand, alle aktiven
Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Das Stimmrecht beginnt ab dem vollendeten 15. Lebensjahr.
- Mit Vollendung des 16. Lebensjahres ist auf Vorschlag der
aktiven Mitglieder jede Person für die in der MG Euchen zu
besetzenden Ämter wählbar. Ausgenommen sind die Ämter des
geschäftsführenden Vorstandes.
§ 14
- Die Versammlung faßt ihre Beschlüsse grundsätzlich mit
einfacher Mehrheit der erschienen
stimmberechtigten Mitgliedern.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters.
- Zu einer Satzungsänderung ist die Zustimmung von mindestens ¾
der erschienenen stimm-
berechtigten Mitgliedern erforderlich.
- Zu einer Zweckänderung ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich.
- Die Auflösung der MG Euchen kann nur einstimmig beschlossen
werden. Es müssen hierbei
¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
§ 15
Zur Ergänzung der Satzung gibt sich die MG Euchen eine
Geschäftsordnung. Diese kann mit
⅔ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern in der
Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden.
§ 16
- Der Vorstand besteht aus:
· dem
geschäftsführenden Vorstand
· dem
erweiterten Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
· dem 1.
Vorsitzenden
· dem 2.
Vorsitzenden
· dem 1.
Geschäftsführer
· dem 1.
Kassierer
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
· dem 2.
Geschäftsführer
· dem 2.
Kassierer
· dem 1.
Zeugwart
· dem 2.
Zeugwart
· den
Ehrenmitgliedern
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte des
geschäftsführenden Vorstandes und mindestens der Hälfte des
erweiterten Vorstandes.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für die
Geschäftsordnung verantwortlich.
- Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
§ 17
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die
Jahreshauptversammlung im 2. Quartal für die Dauer von einem
Jahr, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
- Die Wahl erfolgt durch geheime oder, sofern dagegen kein
Einspruch erhoben wird, durch offene Abstimmung.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, benennt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
- Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben
Einzelpersonen oder Arbeitsausschüsse beauftragen.
§ 18
- Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26
BGB.
- Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Verein allein
zu vertreten.
§ 19
- Bei einer Auflösung der MG Euchen führt der Vorstand die
Liquidation durch.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung der MG Euchen oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die
„Interessengemeinschaft Euchener Hauptkirmes“.
§ 21
Diese Fassung der Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am
25. Mai 2012 in Euchen beschlossen.
Geschäftsordnung
Zur Ergänzung der Satzung gibt sich die „Maigesellschaft
Euchen“(im untenliegenden Text als MG Euchen weitergeführt)
nachstehende Geschäftsordnung.
Diese kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitgliedern zur Jahres-
hauptversammlung ergänzt oder geändert werden.
§ 1
Im Sinne von § 2 der Satzung führt die MG Euchen ihre
Brauchtumsveranstaltungen durch.
§ 2
Im Sinne von § 4 der Satzung sind Mitglieder:
jedes aufgenommene Mitglied, solange die Mitgliedschaft nicht
nach §7 der Satzung geendet ist. Die Vorstandsmitglieder werden als
aktive Mitglieder geführt.
Personen, die sich durch Leistungen und ihr Engagement um die MG
Euchen verdient gemacht haben.
§ 4
Im Sinne von § 11 der Satzung ist die Mitgliederversammlung
beschlußfähig, wenn die Mitglieder nach § 12 (2) der Satzung
ordnungsgemäß eingeladen wurden.
§ 5
Unberührt vom Recht, in sämtliche Protokolle Einsicht zu nehmen,
werden die Protokolle der Mitgliederversammlungen den
Mitgliedsvereinen und den Einzelmitglieder zugesandt.
§ 6
Im Sinne von § 16 der Satzung
- der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter bestimmen die
laufenden Geschäfte des Vereines und die Vereinspolitik.
- Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes
und der Versammlungen gebunden.
- Der 1. und 2. Geschäftsführer erledigt die schriftlichen
Arbeiten der MG Euchen.
- Der 1. und 2.Kassierer führen den gesamten Zahlungsverkehr der
MG Euchen durch. Der 1. Kassierer legt der Jahreshauptversammlung
den abgeschlossenen und geprüften Kassenbericht des vergangenen
Jahres vor. Die Kassierer sind zur ordnungsgemäßen Kassenführung
verpflichtet. Auf Verlangen des Vorstandes müssen sie Auskunft über
den Stand der Kasse geben.
5. Der 1. und 2.Zeugwart
überwachen die materiellen Besitztümer der MG Euchen. Sie
verpflichten sich eine Bestandsliste der Besitztümer, sowie eine
Ausgabe-Liste der Pritschen, Scherpe und Hüte mit einer Pfandkasse
zuführen.
§ 7
Diese Fassung der Geschäftsordnung wurde in der
Jahreshauptversammlung am 25.Mai 2012 in Euchen beschlossen.