Die Satzung

Die Satzung

 

Geschäftsordnung

 

 

 

 

Maigesellschaft Euchen

 


 

Satzung

 

 

I.  Name, Sitz, Zweck

 

§ 1

 

Der Verein führt den Namen „Maigesellschaft Euchen“(im untenliegenden Text als MG Euchen weitergeführt).  Er hat seinen Sitz in Euchen.

 

 

§ 2

 

  1. Sinn und Zweck des Vereines ist die Heimatpflege, hier insbesondere das alte Maibrauchtum

In Euchen zu erhalten, zu pflegen und zu fördern.

 

  1. Die MG Euchen führt ihren Zweck aus durch zahlreiche Veranstaltung im Jahr. Wo durch die Mitglieder und außw eines Brauchtumsumzuges am Spielsonntag..

 

  1. Im Rahmen der Vereinsziele fördert sie die Jugendarbeit.

 

 

§ 3

 

  1. Die MG Euchen verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

  1. Die MG Euchen ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  

Zwecke.

 

  1. Mittel der MG Euchen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die 

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der MG Euchen fremd sind, oder  

durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

 

 

 


 

II.  Mitgliedschaft

 

 

§ 4

 

1.      Die MG Euchen besteht aus:

 

·         aktiven Mitgliedern

·         Ehrenmitgliedern

 

 

§ 5

 

  1. Die Aufnahme von Mitgliedern in die MG Euchen erfolgt auf mündliche Anfrage.

 

  1. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

  1. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

 

 

§ 6

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die MG Euchen in seiner Tätigkeit und seinem Ansehen zu unterstützen.

 

  1. Es verpflichtet sich zur genauen  Einhaltung der Satzung

 

  1. Den Anordnungen des Vorstandes ist Folge zu leisten.

 

 

§ 7

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

  1. durch den Tod des Mitglieds

 

  1. durch die standesamtliche Eheschließung des Mitgliedes

 

  1. durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand (zur Kenntnisnahme sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder nötig)

 

  1. durch Ausschluss durch den Vorstand. Dieser kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied trotz wiederholter Ermahnung gegen die Satzung vergeht, sich grob Fahrlässig verhält, dem Ansehen der MG Euchen schadet.  Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören.


 

§ 8

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Zeitraum zwischen den Jahreshauptversammlungen.

 

 

III.  Verwaltung

 

 

§ 10

 

Der Verein verwaltet seine Angelegenheiten durch:

 

  • die Mitgliederversammlung
  • den Vorstand

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

 

  • Änderung der Satzung
  • Änderung der Geschäftsordnung
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Geschäftsjahre
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des Verbandes

 

 

 

§ 11

 

  1. Die Jahreshauptversammlung findet im 2.Quartal  jeden Jahres statt.

 

  1. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt:

 

·         auf Beschluss des Vorstandes

·         auf Antrag von mindestens ¼ der aktiven Mitglieder.

 

 

§ 12

 

  1. Jedes Mitglied der MG Euchen hat je 1 Stimme.

 

  1. Zu den Versammlungen sind Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin schriftlich einzuladen.

 

  1. Anträge an die Versammlung sind mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Termin

schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

  1. Dringende Anträge, deren sofortige Entscheidung im Interesse der MG Euchen zwingend  

erforderlich sind, können nach Ablauf des Termins noch bis zum Ende der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

 

  1. Ob die Dringlichkeitsanträge als solche zur Abstimmung gelangen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

  1. Über die Beschlüsse der Versammlungen ist jeweils ein Protokoll zu führen das vom

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

  1. Die Mitglieder haben das Recht, in sämtliche Protokolle Einsicht zu nehmen.

 

 

 

§ 13

 

  1. Ein Stimmrecht haben, der Vorstand,  alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

  1. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

  1. Das Stimmrecht beginnt ab dem vollendeten 15. Lebensjahr.

 

  1. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres ist auf Vorschlag der aktiven Mitglieder jede Person für die in der MG Euchen zu  besetzenden Ämter wählbar. Ausgenommen sind die Ämter des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 14

 

  1. Die Versammlung faßt ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienen  

stimmberechtigten Mitgliedern.

 

  1. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

  1. Zu einer Satzungsänderung ist die Zustimmung von mindestens ¾ der erschienenen stimm- 

berechtigten Mitgliedern erforderlich.

 

  1. Zu einer Zweckänderung ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

 

  1. Die Auflösung der MG Euchen kann nur einstimmig beschlossen werden. Es müssen hierbei 

¾  der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

 

 

 


 

§ 15

 

Zur Ergänzung der Satzung gibt sich die MG Euchen eine Geschäftsordnung. Diese kann mit

⅔ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern in der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden.

 

§ 16

 

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

·         dem geschäftsführenden Vorstand

·         dem erweiterten Vorstand

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

·         dem 1. Vorsitzenden

·         dem 2. Vorsitzenden

·         dem 1. Geschäftsführer

·         dem 1. Kassierer

 

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

·         dem 2. Geschäftsführer

·         dem 2. Kassierer  

·         dem 1. Zeugwart

·         dem 2. Zeugwart

·         den Ehrenmitgliedern

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte des

geschäftsführenden Vorstandes und mindestens der Hälfte des erweiterten Vorstandes.

 

  1. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für die Geschäftsordnung verantwortlich.

 

  1. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

§ 17

 

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Jahreshauptversammlung im 2. Quartal für die Dauer von einem  Jahr, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

 

  1. Die Wahl  erfolgt durch geheime oder, sofern dagegen kein Einspruch erhoben wird, durch offene Abstimmung.

 

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, benennt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

 

  1. Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Einzelpersonen oder Arbeitsausschüsse beauftragen.

 

 

 

§ 18

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

  1. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.

 

 

 

§ 19

 

  1. Bei einer Auflösung der MG Euchen führt der Vorstand die Liquidation durch.

 

  1. Bei der Auflösung oder Aufhebung der MG Euchen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Interessengemeinschaft Euchener Hauptkirmes“.

 

 

 

§ 21

 

Diese Fassung der Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 25. Mai 2012 in Euchen beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Geschäftsordnung

 

Zur Ergänzung der Satzung gibt sich die „Maigesellschaft Euchen“(im untenliegenden Text als MG Euchen weitergeführt) nachstehende Geschäftsordnung.

 

Diese kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern zur Jahres-

hauptversammlung ergänzt oder geändert werden.

 

 

§ 1

 

Im Sinne von § 2 der Satzung führt die MG Euchen ihre Brauchtumsveranstaltungen durch.

 

 

§ 2

 

Im Sinne von § 4 der Satzung sind Mitglieder:

 

  • aktive Mitglieder

jedes aufgenommene Mitglied, solange die Mitgliedschaft nicht nach §7 der Satzung geendet ist. Die Vorstandsmitglieder werden als aktive Mitglieder geführt.

 

  • Ehrenmitglieder

Personen, die sich durch Leistungen und ihr Engagement um die MG Euchen verdient gemacht haben.

 

 

§ 4

 

Im Sinne von § 11 der Satzung ist die Mitgliederversammlung beschlußfähig, wenn die Mitglieder nach § 12 (2) der Satzung ordnungsgemäß eingeladen wurden.

 

 

 

§ 5

 

Unberührt vom Recht, in sämtliche Protokolle Einsicht zu nehmen, werden die Protokolle der Mitgliederversammlungen den Mitgliedsvereinen und den Einzelmitglieder zugesandt.

 

 

 


 

§ 6

 

Im Sinne von § 16 der Satzung

 

 

  1. der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter bestimmen die laufenden  Geschäfte des Vereines und die Vereinspolitik.

 

  1. Im Innenverhältnis sind sie an die Beschlüsse des Vorstandes und der Versammlungen gebunden.

 

  1. Der 1. und 2. Geschäftsführer erledigt die schriftlichen Arbeiten der MG Euchen.

 

  1. Der 1. und 2.Kassierer führen den gesamten Zahlungsverkehr der MG Euchen durch. Der 1. Kassierer legt der Jahreshauptversammlung den abgeschlossenen und geprüften Kassenbericht des vergangenen Jahres vor. Die Kassierer sind zur ordnungsgemäßen Kassenführung verpflichtet. Auf Verlangen des Vorstandes müssen sie Auskunft über den Stand der Kasse geben.

 

5.     Der 1. und 2.Zeugwart überwachen die materiellen Besitztümer der MG Euchen.  Sie verpflichten sich eine Bestandsliste der Besitztümer, sowie eine Ausgabe-Liste der Pritschen, Scherpe und Hüte mit einer Pfandkasse zuführen.

 

 

 

§ 7

 

Diese Fassung der Geschäftsordnung wurde in der Jahreshauptversammlung am 25.Mai 2012 in Euchen beschlossen.